Eine Mutter mit ihren Kindern.

Steuerwegweiser für Eltern

Unser Steuerwegweiser gibt Eltern in geraffter und knapper Form einen Überblick über steuerliche Vergünstigungen für Kinder. Denn neben dem Kindergeld und den steuerlichen Freibeträgen für Kinder gibt es eine ganze Reihe weiterer Steuervergünstigungen, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden können.

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für dessen Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch das Kindergeld oder durch die Freibeträge für Kinder bewirkt. Außerdem können für Kinder unter 14 Jahren und für Kinder mit Behinderung Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, wird ein Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung gewährt, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Alleinerziehende, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder ist steuerfrei, muss aber in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es wirkt sich auf den Steuersatz aus, der auf das übrige Einkommen angewendet wird.

Sie können den Steuerwegweiser für Eltern hier herunterladen oder bestellen.

Der Grundpfeiler der Familienförderung ist heute dasKindergeld, das monatlich an die Eltern ausgezahlt wird.

Das Kindergeld beträgt für

das erste und zweite Kind je 219 Euro
das dritte Kind 225 Euro
jedes weitere Kind 250 Euro

Zum Ausgleich der Corona-Folgen wird in 2021 zusätzlich ein einmaliger Zuschlag zum Kindergeld in Höhe von 150 Euro gezahlt. Das Kindergeld wird von den Familienkassen bei der Agentur für Arbeit – bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom Arbeitgeber – festgesetzt und monatlich ausgezahlt. Es kann für höchstens sechs Monate rückwirkend beantragt werden.

Daneben gibt es steuerliche Freibeträge für Kinder, die Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Abzug bringen können. Hierzu gehören der Kinderfreibetrag in Höhe von 2730 Euro sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1464 Euro. Diese Beträge gelten je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern die doppelten Beträge (5460 Euro beziehungsweise 2928 Euro) angesetzt werden.

Im Laufe eines Kalenderjahres erhalten Eltern zunächst das Kindergeld. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger ist. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden. Kinderfreibeträge werden nicht ausgezahlt, sondern bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Sie führen dazu, dass weniger Steuern zu zahlen sind.

Das Finanzamt berücksichtigt die steuerlichen Freibeträge für Kinder, wenn die hierdurch eintretende Steuerentlastung höher ist, als der Kindergeldanspruch.

Beispiel:

Die Eheleute haben eine acht Jahre alte Tochter. Ihr zu versteuerndes Einkommen vor Abzug des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt 80.000 Euro.

Es ergibt sich folgende Berechnung für 2021 (ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer):

a) gezahltes Kindergeld: (219 x 12 Monate) + 150 Euro = 2778 Euro
b) einkommensteuerliche Auswirkung der Freibeträge für Kinder:

Höhe des Kinderfreibetrags: 2730 Euro x 2 Elternteile = 5460 Euro
Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: 1464 Euro x 2 Elternteile = 2928 Euro
tarifliche Einkommensteuer ohne Abzug der Freibeträge für Kinder (zu versteuerndes Einkommen: 80.000 Euro): 16.666 Euro
tarifliche Einkommensteuer bei Abzug der Freibeträge für Kinder (zu versteuerndes Einkommen: 71.612 Euro): 13.846 Euro
steuerliche Auswirkung der steuerlichen Kinderfreibeträge: 2820 €

c) Steuerminderung durch die steuerlichen Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung: (2820 Euro – 2778 Euro) = 42 Euro

Von den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes werden zwei Drittel, höchstens 4000 Euro im Jahr je Kind steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn

  • für das Kind ein Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge oder auf Kindergeld besteht,
  • das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und
  • das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Haben beide Elternteile Betreuungskosten getragen, werden diese bei jedem Elternteil grundsätzlich nur bis zum hälftigen Höchstbetrag (2000 Euro) berücksichtigt.

Welche Kosten werden berücksichtigt?

Für einen Abzug kommen grundsätzlich alle Kosten in Betracht, die zur Betreuung des Kindes anfallen, zum Beispiel Kosten für eine Tagesmutter, Kinderpflegerin, Erzieherin oder Kinderschwester, für einen Krippen-, Hort oder Kindergartenplatz oder für eine Aufsichtsperson bei der Erledigung der Schulaufgaben. Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes werden nicht berücksichtigt.

Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist und die Zahlung auch nicht rückerstattet wurde. Einer Rechnung stehen andere geeignete Nachweise gleich (zum Beispiel schriftlicher Arbeitsvertrag mit der Betreuungsperson, Gebührenbescheid des Kindergartens oder -hortes).

Während der Corona-Pandemie mussten viele Eltern ihre Kinder selbst betreuen und haben daher häufig im Homeoffice gearbeitet. Für die Jahre 2020 und 2021 können insoweit pauschal fünf Euro pro Arbeitstag, maximal 600 Euro im Jahr als sonstige Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Pauschale wird für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde, und nur, wenn nicht bereits Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend gemacht werden.

Was ist zu tun?

Kinderbetreuungskosten berücksichtigt das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierzu müssen Sie die entsprechende Rubrik in der „Anlage Kind“ ausfüllen. Das Finanzamt kann die Belege im Einzelfall anfordern. Auch eine Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug ist möglich. Wollen Sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen, dann tragen Sie die Aufwendungen in der „Anlage N” unter sonstige Werbungskosten (Zeile 47) ein.

Für den Sonderbedarf einer Schul- und Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, das auswärtig untergebracht ist und für das die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge haben, kann ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro im Kalenderjahr abgezogen werden.

Die Höhe der Ausbildungskosten muss nicht besonders nachgewiesen werden. Für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die nicht auswärtig untergebracht sind, kann kein besonderer Freibetrag beansprucht werden. Die Kosten für die Ausbildung dieser Kinder werden mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgegolten.

Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nicht vorgelegen haben, mindern sich die vorgenannten Jahresbeträge um ein Zwölftel. Die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes spielen für die Gewährung des Freibetrags keine Rolle.

Zusätzliche Erläuterung:

Berufsausbildung ist zum Beispiel die Ausbildung an Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (wie Grund-, Realschulen, Gymnasien) und Hochschulen, die praktische Ausbildung für einen künftigen Beruf aufgrund eines Lehrvertrages sowie die Ausbildung an Fach- und Fachhochschulen, nicht jedoch die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres. Voraussetzung für den Abzug des Freibetrags ist, dass Ihnen durch die Ausbildung des auswärtig untergebrachten Kindes überhaupt Aufwendungen entstanden sind. Die Höhe der Aufwendungen ist nicht entscheidend.

Was ist zu tun?

Den Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung berücksichtigt das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierzu müssen Sie die entsprechende Rubrik auf der „Anlage Kind“ ausfüllen. Die Ausbildungskosten selbst brauchen Sie dabei nicht nachzuweisen, wohl aber die Berufsausbildung als solche (zum Beispiel durch Studienbescheinigung).

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4008 Euro für ein Kind und erhöht sich um jeweils 240 Euro (Erhöhungsbetrag) für jedes weitere Kind. Der Entlastungsbetrag soll die höheren eigenen Lebenshaltungskosten der Alleinerziehenden abgelten.

Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass zum Haushalt einer alleinstehenden Person ein Kind gehört, für das ihr Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge zustehen. Das Kind oder die Kinder müssen durch deren Identifikationsnummer identifiziert werden. Eine Haushaltszugehörigkeit wird in der Regel angenommen, wenn das Kind in der Wohnung der alleinstehenden Person gemeldet ist.

Beispiel:

Sven, Sohn der alleinstehenden Frau Meier, wurde am 1. Februar 2021 geboren und ist in ihrer Wohnung gemeldet. Frau Meier erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Monate Februar bis Dezember 2021 in Höhe von 3674 Euro (4008 Euro x 11/12).

Was ist zu tun?

Sie können beim Finanzamt die Anwendung der Steuerklasse II beantragen, wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

Mit der Steuerklasse II werden der Entlastungsbetrag in Höhe von 1908 Euro für ein Kind (integriert in die Steuerklasse) und der Erhöhungsbetrag in Höhe von 2100 Euro (als Freibetrag) automatisch berücksichtigt (ergibt in Summe 4008 Euro Entlastungsbetrag), auch dann, wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Wenn Sie wegen weiterer Kinder Anspruch auf einen höheren Entlastungsbetrag (zusätzlich 240 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind) haben, können Sie insoweit einen Freibetrag unter Verwendung der vorstehend genannten Formulare gesondert beantragen, anderenfalls erfolgt die Berücksichtigung erst im Veranlagungsverfahren.

Bei Wegfall der Voraussetzungen zur Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.

Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld als solches nicht besteuert wird, aber bei der Ermittlung der Höhe des individuellen Steuersatzes berücksichtigt wird. Dabei wird für die Summe aus zu versteuerndem Einkommen und Elterngeld ein besonderer Steuersatz ermittelt, der auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) anzuwenden ist.

Beispiel:

Die Eheleute Meier erzielen im Jahr 2021 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 60.000 Euro. Frau Meier hat im Jahr 2021 nach Eintritt in die Elternzeit Elterngeld in Höhe von 10.000 Euro bezogen (Juli bis Dezember).

a) Ermittlung des besonderen Steuersatzes zu versteuerndes Einkommen 60.000 Euro zuzüglich Elterngeld 10.000 Euro = „fiktives zu versteuerndes Einkommen“ 70.000 Euro darauf entfallende Einkommensteuer laut Splittingtarif 13.320 Euro dies entspricht einem Steuersatz von 19,03 Prozent
b) Ermittlung der Einkommensteuer zu versteuerndes Einkommen 60.000 Euro x besonderer Steuersatz 19,03 Prozent = Einkommensteuer 11.418 Euro

Was ist zu tun?

Nach dem Antrag auf Elterngeld erhalten Sie von der Elterngeldstelle – in Hessen sind dies die Ämter für Versorgung und Soziales – einen Bewilligungsbescheid. Aus dem Bewilligungsbescheid ergibt sich die Höhe des Ihnen zustehenden Elterngeldes sowie die Dauer des Leistungszeitraums. Außerdem wird in dem Bewilligungsbescheid auf die steuerliche Behandlung des Elterngeldes hingewiesen.

Soweit Sie nicht bereits aus anderen Gründen eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, ergibt sich eine solche Verpflichtung, wenn Sie neben Ihrem Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen (zum Beispiel Elterngeld) von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen haben.

Die vorstehenden Regelungen finden auch bei anderen steuerfreien Lohnersatzleistungen Anwendung. Hierzu zählen zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz.

Schlagworte zum Thema