Eine unbestechlich und gesetzmäßig handelnde öffentliche Verwaltung ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgreiche Erfüllung der staatlichen Aufgaben. Korruption schädigt das Vertrauen in die Integrität und Unparteilichkeit des Staates.
Das deutsche Recht kennt keine Legaldefinition des Begriffs Korruption. Im Kern geht es dabei um den Missbrauch des anvertrauten Amtes zum privaten Vorteil. Als einschlägige Straftatbestände kommen insbesondere Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit und Bestechung in Betracht. Dazu können sogenannte Begleitstraftaten wie z. B. Urkundenfälschung, Untreue oder Betrug kommen.
Die KorruptionsrichtlinieÖffnet sich in einem neuen Fenster (Staatsanzeiger 2019 Nr. 52, S. 1357 ff) aus dem Jahre 2019 enthält Regelungen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen.
Wie in der Korruptionsrichtlinie vorgesehen, ist auch im Finanzministerium eine Meldestelle eingerichtet, an die Sie sich bei konkreten Verdachtsmomenten oder sonstigen Anzeichen für Korruption jederzeit wenden können. Hierzu wurden eigens zwei Beauftragte für Korruptionsprävention bestellt, die entsprechenden Hinweisen sorgfältig nachgehen.
Die Beauftragten für Korruptionsprävention im Hessischen Ministerium der Finanzen sind ausschließlich für Vorgänge zuständig, die das Ministerium selbst betreffen. Bei Unzuständigkeit werden Vorgänge an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet. Ihre Eingaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Gegenüber der Behördenleitung, der Internen Revision sowie gegenüber Strafverfolgungsbehörden sind die Beauftragten für Korruptionsprävention aber unter Umständen zur Offenlegung der erhaltenen Informationen verpflichtet, wenn sie von Tatsachen erfahren, die den hinreichenden Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen.